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Nachlassgericht


Welches Gericht ist in Nachlasssachen zuständig?
Welche Aufgaben hat das Nachlassgericht?
Wozu dient ein Erbschein?
Wie werden Verfügungen von Todes wegen eröffnet?
Wie schlage ich das Erbe aus?

Welches Gericht ist in Nachlasssachen zuständig?

Nachlassgerichte sind nach § 3a ZuVOJu die Amtsgerichte, bei denen zugleich das Familiengericht angesiedelt ist.

Für Nachlasssachen ist grundsätzlich das Nachlassgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Verstorbene zuletzt seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Dies sind nach § 3a ZuVOJu die Amtsgerichte, bei
denen zugleich das Familiengericht angesiedelt ist.

Für die Entgegennahme einer Ausschlagungserklärung besteht eine ergänzende Zuständigkeit des Nachlassgerichts, in dessen Bezirk die ausschlagende Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat.

Welche Aufgaben hat das Nachlassgericht?

Das Nachlassgericht ist insbesondere zuständig für die Erteilung eines Erbscheines, die Eröffnung von Testamenten und Erbverträgen sowie die Entgegennahme von Erklärungen zur Ausschlagung eines Erbes. Daneben gehört auch die Bestellung eines Nachlasspflegers zum Aufgabengebiet des Nachlassgerichts. Ein Nachlasspfleger kann bestellt werden, soweit dies zur Sicherung und Erhaltung des Nachlasses und zur Ermittlung eines unbekannten Erben erforderlich ist.

Das Nachlassgericht kann indes keine Rechtsberatung in Nachlasssachen und keine Hilfestellung bei der Abfassung eines Testaments leisten.

Wozu dient ein Erbschein?

Der Erbe kann sich über sein Erbrecht und – wenn Miterben vorhanden sind – über die Größe des Erbteils vom Nachlassgericht einen Erbschein ausstellen lassen. Der Erbschein ist kostenpflichtig und wird nur auf Antrag eines Erben erteilt. Ist ein notarielles Testament oder ein Erbvertrag vorhanden, ist ein Erbschein regelmäßig entbehrlich. Der Erbschein dient der Sicherheit im Rechtsverkehr. Grundsätzlich kann jeder davon ausgehen, dass er richtig und vollständig ist. Stellt sich im Nachhinein heraus, dass die Voraussetzungen für die Erteilung des Erbscheins schon ursprünglich nicht gegeben waren oder nachträglich entfallen sind, wird die Einziehung des Erbscheins angeordnet. Kann der Erbschein im Verfahren über die Einziehung nicht sofort erlangt werden, wird er für kraftlos erklärt.

Wie werden Verfügungen von Todes wegen eröffnet?

Nach dem Tod des Erblassers werden Testamente und Erbverträge vom Nachlassgericht eröffnet. In der Verwahrung des Gerichts befindliche Verfügungen von Todes wegen werden eröffnet, nachdem das Gericht Kenntnis vom Tod des Erblassers erlangt hat. Nicht in besonderer amtlicher Verwahrung befindliche Testamente sind unverzüglich im Original dem Nachlassgericht zur Testamentseröffnung zu übergeben, nachdem Kenntnis vom Tod des Erblassers erlangt wurde. Das Nachlassgericht kann einen Termin zur Eröffnung der Verfügung von Todes wegen bestimmen oder eine sogenannte „stille Eröffnung“ ohne Terminladung anordnen. In letzterem Fall hat das Gericht den Beteiligten den sie betreffenden Inhalt der Verfügung von Todes wegen schriftlich bekannt zu geben. Über die Eröffnung wird eine Niederschrift aufgenommen.

Wie schlage ich das Erbe aus?

Wer eine ihm zugefallene Erbschaft nicht annehmen möchte, muss sie durch Erklärung gegenüber dem Nachlassgericht ausschlagen. Die Ausschlagung kann regelmäßig nur innerhalb einer Frist von sechs Wochen erfolgen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in welchem der Erbe von dem Anfall der Erbschaft und dem Grunde der Berufung Kenntnis erlangt. Folgt die Erbschaft aus Testament oder Erbvertrag, beginnt die Frist nicht vor einer schriftlichen oder mündlichen Bekanntgabe dieser Verfügung von Todes wegen durch das Nachlassgericht an den jeweiligen Bedachten. Die Erklärung der Ausschlagung ist zur Niederschrift des Nachlassgerichts oder in öffentlich beglaubigter Form abzugeben. Die öffentliche Beglaubigung erfolgt durch einen Notar.

Weitere Informationen:

www.notariatsreform.de 

Häufige Fragen zur rechtlichen Abwicklung von Sterbefällen

 

 

1. Wohin muss ich mich wenden, wenn ich wissen will, wer nach dem Tod

Erbe wird?

 

Zuständig für die Klärung der Erbfolge ist das Nachlassgericht. Das Nachlassgericht

ist eine Abteilung des Amtsgerichts.

Das Amtsgericht Tuttlingen ist für Sterbefälle von Personen zuständig, die

ihren letzten Aufenthalt in den nachgenannten Gemeinden (je mit allen

Teilorten) hatten:

 

Aldingen, Bärenthal, Balgheim, Böttingen, Bubsheim, Buchheim, Deilingen,

Denkingen, Dürbheim, Durchhausen, Egesheim, Emmingen-Liptingen, Fridingen, Frittlingen, Geisingen, Gosheim, Gunningen, Hausen o.V., Immendingen, Irndorf, Königsheim, Kolbingen, Mahlstetten, Mühlheim, Neuhausen o.E., Reichenbach, Renquishausen, Rietheim-Weilheim, Seitingen-Oberflacht, Spaichingen, Talheim, Trossingen, Tuttlingen, Wehingen, Wurmlingen.

 

Die Zuständigkeit des Nachlassgerichts Tuttlingen ist unabhängig von der

Staatsangehörigkeit des Verstorbenen.

 

2. Was muss ich nach dem Tod mit einem mir vorliegenden Testament

machen?

 

Ein privatschriftliches Testament muss zwingend nach dem Tod beim

Nachlassgericht abgegeben werden. Dies ist gesetzlich vorgeschrieben.

Sofern der Verstorbene in einer der bei Frage 1 genannten Gemeinden seinen

letzten gewöhnlichen Aufenthalt hatte, geben Sie bitte ein Ihnen vorliegendes,

privatschriftliches Testament während der Geschäftszeiten beim Amtsgericht

Tuttlingen – Außenstelle - , Bahnhofstr. 103, 78532 Tuttlingen ab.

 

3. Bekomme ich nach dem Tod eines Angehörigen automatisch Post vom

Nachlassgericht?

 

Nein.

Nur wenn ein Testament oder Erbvertrag dem Nachlassgericht vorliegt,

werden die darin begünstigten Personen und die gesetzlichen Erben

automatisch vom Nachlassgericht benachrichtigt. Liegt dem Nachlassgericht

kein Testament oder kein Erbvertrag vor, erhalten Sie keine Post.

 

4. Erhalte ich beim Nachlassgericht Auskunft über den Bestand des

Nachlasses?



Nein.

Das Nachlassgericht weiß nicht, welche Gegenstände dem

Verstorbenen gehört haben, darf diese nicht ermitteln und verteilt diese auch

nicht.

 

5. Was ist eigentlich ein Erbschein?

 

Ein Erbschein ist ein amtliches Dokument, welches beweist, wer nach dem

Tod einer Person deren Erben wurden.

 

6. Wird ein Erbschein nach einem jeden Erbfall benötigt?

 

Ob ein Erbschein benötigt wird oder nicht, kann nicht allgemein gültig

beantwortet werden.

Sofern der Verstorbene ein notarielles Testament oder einen notariellen

Erbvertrag errichtet hat und in diesen Urkunden die Erben mit ihrem Namen

benannt sind, wird in der Regel kein Erbschein benötigt. Wenn kein

notarielles Testament oder kein notarieller Erbvertrag vorhanden ist,

wird ein Erbschein benötigt, wenn der Verstorbene Immobilien hatte; eine

Änderung im Grundbuch erfordert in diesem Fall einen Erbschein. In der

Regel fordern auch Geldinstitute einen Erbschein,wenn kein notarielles

Testament und auch kein notarieller Erbvertrag vorhanden ist.

 

7. Wie komme ich zu einem Erbschein?

 

Ein Erbschein wird nur auf Antrag erteilt.
Dieser Antrag muss bestimmte Daten und Angaben enthalten. Er bedarf zudem einer gewissen Form, wenn die Richtigkeit und die Vollständigkeit dieser Daten an Eides Statt zu versichern sind.
Sofern der Antrag nicht zu Protokoll des Gerichts erklärt wird (vorherige Terminvereinbarung!), kann er auch von jedem Notar freier Wahl beurkundet werden. Zuständig sind dafür seit der Notariatsreform nur noch die freiberuflich tätigen Notare. Sie finden diese im Telefonbuch.
Bitte beachten Sie, das Terminvereinbarungen beim Nachlassgericht oder beim freiberuflichen Notar einen gewissen zeitlichen Vorlauf benötigen. Sofern Sie den Erbscheinsantrag in einem Termin beim Nachlassgericht stellen möchten, füllen Sie bitte den unten stehenden Vorbereitungsbogen "Erhebungsbogen in Nachlasssachen" aus und senden ihn an folgende Adresse zurück: Amtsgericht Tuttlingen - Nachlassgericht -, Werderstraße 8, 78532 Tuttlingen. Sie erhalten dann einen Termin zur Aufnahme des Erbscheinantrags. Bitte beachten Sie, dass Termine nicht kurzfristig vergeben werden können.
Die Erteilung eines Erbscheins verursacht Kosten. Ein Erbschein sollte daher nur dann beantragt werden, wenn er auch tatsächlich notwendig ist (siehe auch oben Ziff. 6). Bitte klären Sie deshalb ggf. im Vorfeld ab, ob tatsächlich ein Erbschein vonnöten ist.



8. Was ist ein Pflichtteil und hilft mir das Nachlassgericht bei seiner

Geltendmachung?

 

Nahen Angehörigen (z.B. Kindern oder Ehegatte sowie bei kinderlos

Verstorbenen die Eltern) kann ein Pflichtteil zustehen, wenn sie durch

Ein Testament oder einen notariellen Erbvertrag enterbt wurden.

Der Pflichtteil ist gegenüber den Erben geltend zu machen; eine Mitwirkung

des Nachlassgerichts ist nicht möglich. Gegebenenfalls wenden Sie sich bitte

an einen Rechtsanwalt Ihres Vertrauens.

 

9. Was ist, wenn ich das Erbe gar nicht will?

 

Jeder hat die Möglichkeit, die Erbschaft auszuschlagen.

Bitte beachten Sie jedoch, dass eine Ausschlagung frist- und formgebunden

ist.

Die Ausschlagung ist nur innerhalb einer sechswöchigen Frist möglich. Diese

Frist beginnt, sobald Sie vom Tod und dem Anfall der Erbschaft an Sie erfahren

haben; die Frist ist gesetzlich vorgeschrieben.

 

Auch muss eine Ausschlagung vor einem Notar erklärt werden (und innerhalb

der Frist dem Nachlassgericht zugehen) oder in einem Termin beim Nachlass-

gericht erklärt werden. Wenden Sie sich daher möglichst früh an einen Notar Ihrer

Wahl oder laden Sie den Vorbereitungsbogen (s. untenstehenden LINK!) auf dieser

Seite herunter und schicken Sie ihn uns schnellstmöglich zu. Bitte beachten Sie, dass 

ein gewisser zeitlicher Vorlauf für eine Terminvergabe benötigt wird. Sie müssen sich

daher rechtzeitig vor Fristablauf an Ihren Notar oder an das Nachlassgericht wenden.

 

Bitte beachten Sie, dass sowohl der Notar als auch das Nachlassgericht einen

gewissen zeitlichen Vorlauf für eine Terminvergabe benötigen; Sie müssen

sich daher rechtzeitig vor Fristablauf an Ihren Notar oder an das Nachlassgericht

wenden.

 

Sofern der Verstorbene seinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt außerhalb der

bei Frage 1 genannten Gemeinden hatte, kann die Ausschlagung dann

gegenüber dem Amtsgericht Tuttlingen (Nachlassgericht) oder zu dessen

Niederschrift erfolgen, wenn der Ausschlagende in einer der bei Frage 1

genannten Gemeinden seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Auch hier gelten

die vorgenannten Frist- und Formerfordernisse.

 

Auch für minderjährige Kinder kann die Erbschaft ausgeschlagen werden. Die

Ausschlagung für minderjährige Kinder erfolgt durch die Sorgeberechtigten (in

der Regel die Eltern) bzw. den alleinigen Sorgeberechtigten. Gegebenenfalls ist

auch die Genehmigung des Amtsgerichts (Familiengericht) erforderlich. Auch

bei der Ausschlagung gelten die vorgenannten Frist- und Formerfordernisse.

 

HINWEIS:

Bitte beachten Sie, dass es sich bei vorstehenden Antworten nur um allgemeine

Hinweise handelt, welche eine Beratung im Einzelfall nie ersetzen. Wenden Sie sich

bei Fragen und/oder Unklarheiten bitte an einen Rechtsanwalt.

Eine Beratung durch das Amtsgericht ist nicht möglich.




Bezeichnung Typ/Größe
FAQ - Liste Nachlasspdf 131 KB
Antrag Testamentsverwahrungdocx 19 KB
Antrag Rückgabe Verfügung von Todes wegendocx 14 KB
Antrag eines Erbscheinesdocx 29 KB
Antrag auf Erbausschlagungdocx 24 KB

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