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Güterrechtsregister
Welche Güterstände gibt es?
Bei einer Heirat ohne ehevertragliche Vereinbarungen gilt
für die Ehe der gesetzliche Güterstand
der Zugewinngemeinschaft.
Ehegatten können jedoch, auch nach der Eheschließung,
den gesetzlichen Güterstand aufheben oder ändern und zwar
durch Abschluss eines Ehevertrages. Der Ehevertrag
muss bei gleichzeitiger Anwesenheit beider Teile zur Niederschrift
eines Notars geschlossen (notariell beurkundet) werden. Da die
Änderung des Güterstandes weitgehende rechtliche Folgen
hat – bis hin zum gesetzlichen Erbrecht – ist vor
Vertragsschluss eine vorherige rechtliche Beratung sehr
wichtig.
Welche Güterstände können im Güterrechtsregister eingetragen werden?
Eintragungsfähig sind die Gütertrennung und die Gütergemeinschaft.
Gegenüber Dritten bzw. im Rechtsverkehr können sich die Ehegatten nur auf die Änderung oder Aufhebung ihres Güterstandes berufen, wenn dieses im Güterrechtsregister eingetragen ist oder dem Dritten bekannt ist (§ 1412 BGB).
Nach § 1357 Abs. 2 BGB kann ein Ehegatte die Berechtigung des anderen Ehegatten, Geschäfte mit Wirkung für ihn zu besorgen, beschränken oder ausschließen.
Eine Eintragung erfolgt nur, wenn sie von beiden Ehegatten
beantragt wird. Der Antrag muss in notariell beglaubigter Form
gestellt werden.
Wo wird das Güterrechtsregister geführt?
Örtlich zuständig für die Eintragung ist jedes Amtsgericht, in dessen Bezirk auch nur einer der Ehegatten seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Das für Sie zuständige Amtsgericht finden Sie hier.
